Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,60 %, je zur Hälfte (9,30 %) vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Aktueller Rentenwert (§ 68 SGB VI) West 37,60 EUR, (§§ 255a, 68 SGB VI Ost 37,60 EUR.

Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 159 SGB VI West) 87.600,00 EUR jährlich, 7.300,00 EUR monatlich.

Durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt 2021 40.463,00 EUR, durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt 2022 38.901,00 EUR, vorl. durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt 2023 43.142,00 EUR, vorl.

Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte (§ 167 SGB VI) mtl. 96,72 EUR, berechnet aus dem mtl. Festwert von 520,00 EUR.

Höchstbeitrag für Pflicht- und freiwillig Versicherte (§ 157 SGB VI) mtl. 1.357,80 EUR, jährlich 16.293,60 EUR.

Verdienstgrenze (Festwert) für geringfügig entlohnte und deshalb versicherungsfreie Beschäftigung (§§ 8, 8a SGB VI) mtl. 520,00 EUR, Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber (pauschal 15 % bzw. 5 %), eine Gutschrift erfolgt nur über Entgeltpunkte (EP), die in Wartezeitmonate umgerechnet werden. Volle Ansprüche nur bei Aufstockung der Beiträge durch Arbeitnehmer (z. Zt. 3,60 % bzw 13,60 %), Aufstockung der Beiträge durch Arbeitnehmer jedoch aus mindestens 175,00 EUR Entgelt. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung besteht (seit 01.04.2003) für den ersten Nebenjob Versicherungsfreiheit, jeder weitere ist versicherungspflichtig.